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Pressemitteilung

Anforderungen an ein CCS-Gesetz

Vorbemerkung: Im Koalitionsvertrag heißt es

Eine wichtige Option ist die CCS-Technologie. Die Koalition wird sich für eine Erprobung und Demonstration dieser Technologie in Brandenburg einsetzen. Die Sicherheit der Bevölkerung muss dabei oberste Priorität haben. Die Speicherung von CO2 muss so erfolgen, dass Menschen und ihr Eigentum nicht gefährdet, die persönliche und wirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke sowie die natürlichen Lebensgrundlagen von Tieren und Pflanzen nicht beeinträchtigt werden. Ein umfassender Informationsanspruch der Bevölkerung vor und während der Maßnahmen muss abgesichert werden. Die Koalition wird die Forschung auf diesem Gebiet weiter unterstützen, damit die noch offenen Fragen zur Anwendung der CO2-Speicherung beantwortet werden können. Die Koalition ist sich darin einig, dass der Prozess der Einführung neuer Technologien durch eine verstärkte Moderation der öffentlichen Hand begleitet werden muss, um die sich daraus ergebenden regionalen, sozialen und ökologischen Konflikte minimieren zu können. Die Landesregierung wird sich über den Bundesrat dafür einsetzen, dass die notwendige Rohstoffsicherungsklausel des Bundesberggesetzes durch soziale und ökologische Kriterien ergänzt wird. Die erforderlichen CO2- Speicher und Leitungsinfrastrukturen sind planungsrechtlich zu sichern. Hinsichtlich der Eignung bestimmter Gesteinsformationen für die Speicherung von Erdgas, CO2, für die tiefe Geothermie oder andere Nutzungen sollen die unterschiedlichen Nutzungsansprüche koordiniert werden. Eine langfristige Strategie für das CO2-Management sollte auf den drei Säulen Vermeidung, Speicherung und Verwertung beruhen. Auch die Grundlagenforschung für die stoffliche Verwertung soll ausgebaut werden.

Der Landesvorstand steht zu diesem von einem Landessonderparteitag mit großer Mehrheit akzeptierten Kompromiss und bekräftigt zugleich den Landesparteitagsbeschluss "Energiewende gemeinsam herbeiführen" vom 4. November 2009. Wir begrüßen, dass die Landesregierung den Dialog zu diesem Thema mit der Region aufgenommen hat und auf ihre Initiative hin ein Beirat unter Einbeziehung der betroffenen Gemeinden gegründet wurde. Wir begrüßen die Erklärung der Landesregierung, auch rechtlich gesicherte Ansprüche keinesfalls gegen den Willen von Grundstücksbesitzern mit polizeilicher Gewalt durchsetzen zu wollen.

Im Zusammenhang mit einem CCS-Gesetz, mit dem die Bundesrepublik Deutschland bis Juni 2011 die entsprechenden EU-Richtlinie in nationales Recht umsetzen muss, unterstützt der Landesvorstand folgende Eckpunkte:

(1) Es ist ein bundesweit geltendes CCS-Forschungs-, Pilot- und Demonstrationsanlagen-Gesetz erforderlich.

(2) Da nach den Erfahrungen an Versuchs- und Pilotanlagen der nächste Schritt zur Erprobung der CCS-Technologie ihre Demonstration in einigen, wenigen größeren Anlagen sein wird und von einem großindustriellen Einsatz erst nach dem Jahr 2020 ausgegangen werden kann, ist im jetzigen Gesetz stärker der Demonstrationscharakter mit den zugehörigen spezifischen Anforderungen herauszuarbeiten.

(3) Das nationale CCS-Gesetz muss die vollständige Umsetzung der europäischen CCS-Richtlinie gewährleisten; d. h. es darf grundsätzlich kein Zurücktreten hinter dem Regelungsgehalt des Gesetzentwurfs 2009 geben, d. h., Überlegungen, eine Lex Brandenburg zu schaffen, lehnen wir ebenso ab, wie die Idee, die Übertragung der Verantwortung auf die öffentliche Hand nach der Stilllegung zeitlich noch weiter vorzuziehen.

4) CO2 soll nur mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99 Prozent (Stand der Technik) verpresst werden. Eine 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie ist an dieser Stelle nicht ausreichend.

(5) Bei der Erprobung und Demonstration der CCS-Technologie in Brandenburg muss die Sicherheit der Bevölkerung oberste Priorität haben. Gemäß dem Koalitionsvertrag der die Landesregierung tragenden Parteien muss die Speicherung von CO2 so erfolgen, dass Menschen und ihr Eigentum nicht gefährdet, die persönliche und wirtschaftliche Nutzung ihrer Grundstücke sowie die natürlichen Lebensgrundlagen von Tieren und Pflanzen nicht beeinträchtigt werden. Darüber hinaus fordern wir einen zusätzlichen Sicherheitszuschlag ein: Der Betreiber eines Speichers kann frühestens nach Ablauf von 40 Jahren nach Abschluss der Stilllegung die Übertragung der Verantwortung auf die öffentliche Hand – auf das jeweilige Bundesland sowie den Bund gemeinsam – verlangen (das wäre doppelt so lange wie nach der EU-Richtlinie jetzt vorgeschrieben ist). Von der Genehmigung der Speicheranlage, über den Betriebszeitraum, bis zur Übernahme durch die öffentliche Hand würden so etwa 100 Jahre vergehen, in der die Verantwortung für den Speicher beim Betreiber verbleibt. Die erforderlichen aber noch ausstehenden untergesetzlichen, sicherheitsrelevanten Regelungen zum CCS-Gesetz sind umgehend parallel zum neuen Gesetzgebungsverfahren in Angriff zu nehmen. Bevor diese Regelungen nicht in Kraft getreten sind, darf nicht mit der Speicherung von CO2 begonnen werden.

(6) Es ist das erklärte politische Ziel, einen fairen Interessenausgleich zwischen den Unternehmen, die CO2 abscheiden bzw. speichern wollen und den Regionen / Gemeinden, in deren Gebiet CO2 gespeichert werden soll, zu erreichen. Dazu erwarten wir:

  1. im CCS-Gesetz eine Regelung vorzusehen, mit der die Erhebung einer Abgabe durch Landes- oder Bundesrecht ermöglicht wird (z. B. in Form einer Wassernutzungsabgabe i. R. des Wassergesetzes oder in Form einer Förderabgabe nach dem Bundesberggesetz);
  2. die Gewerbesteuererhebung so zu gestalten, dass alle von der Speicherung betroffenen Gemeinden angemessen und unmittelbar partizipieren (z. B. durch Einführung eines Zerlegungsmaßstabes nach dem Beispiel der Windenergiebetriebe);
  3. einen Ausgleich für die Kohlendioxidspeicherung an die Grundstückseigentümer sowie die Gemeinden auf der Basis privatrechtlicher Vereinbarungen zu ermöglichen.

(7) Grundsätzlich ist in Brandenburg auf absehbare Zeit keine Konkurrenzsituation in Bezug auf die Möglichkeiten der Nutzung des Untergrundes, insbesondere der Nutzung der Erdwärme, zu erwarten. Mit dem Gesetz sollte kein genereller Vorrang für eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit begründet werden, sondern auf Grundlage einer Einzelfallprüfung die Entscheidung möglich sein, ob parallele Nutzungen des Untergrundes (stockwerksbezogene Nutzung unterschiedlicher Untergrundpotenziale) zugelassen werden können. Um parallele Nutzungen möglich zu machen, ist von der Bundesregierung außerhalb dieses Gesetzes Unterstützung zu geben (Projektförderung, wissenschaftliche Begleitung usw.).

(8) Zur Förderung der Akzeptanz in der Öffentlichkeit sind eine transparente Ausgestaltung des gesamten Prozesses der Genehmigungsverfahren sowie der Umsetzung eines Vorhabens erforderlich und mit dem Gesetz abzusichern. Die wissenschaftliche Begleitung der Projekte sollte grundsätzlich aus Mitteln des Bundes gefördert werden. Nach Maßgabe des Umweltinformationsgesetzes ist eine aktive Information der Öffentlichkeit (Internetpräsenz) umzusetzen. Ergänzend sollte es Aufgabe des Bundes sein, die Öffentlichkeit (in deutscher Sprache) angemessen über den Stand weltweiter CCS-Projekte zu informieren.

(9) Parallel zur CCS-Technologieentwicklung ist mit Unterstützung des Bundes die Grundlagenforschung zur Nutzung, Umwandlung sowie zur chemischen und biologischen Fixierung von CO2 auszubauen. Hierüber ist in der Öffentlichkeit gleichfalls angemessen und kontinuierlich zu informieren.

(10) Im Jahr 2015 sind die Regelungen im Hinblick auf die bis dahin gesammelten Erfahrungen zu überprüfen und ggf. weiter zu entwickeln (in Analogie zur europäischen CCS-Richtlinie).

 


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