Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Organe darf nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden
Zu einem aktuellen Fall aus Teltow-Fläming, wo durch die BA die Aufwandsentschädigung für ein Kommunalmandat fälschlicherweise als Einkommen angerechnet wurde, erklärt die hiesige Landtagsabgeordnete der LINKEN und Kreisvorsitzende, Kornelia Wehlan:
Für Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen, gelten bestimmte Freigrenzen für Nebeneinkommen, z.B. aus geringfügigen Beschäftigungen. Ein aktueller Fall aus Teltow-Fläming zeigt, dass die hiesige Agentur die Aufwandsentschädigung für ein Kommunalmandat als Einkommen behandelt und das Arbeitslosengeld kürzt. Dies widerspricht der aktuellen Rechtslage. Wie die Regionaldirektion Berlin-Brandenburg auf eine Frage meiner Fraktion erklärt, gilt die Entschädigung ehrenamtlicher Mitglieder kommunaler Vertretungsorgane – auch hinsichtlich ihres steuerpflichtigen Teils - als nicht anrechnungsfähiges Einkommen. Dies folgt aus einer Änderung des § 141 SGB III ab dem 01. Januar 2009.
Dass diese neue Rechtslage nach über einem halben Jahr nicht bekannt ist, findet meine Kritik und muss zu notwendigen Schlussfolgerungen führen, um das zukünftig auszuschließen. Eine Behörde hat umgehend dafür zu sorgen, dass die aktuellen Rechtsmittel Anwendung finden. Zumal die alte Verfahrensweise ungerecht war, was DIE LINKE im Landtag mehrmals thematisiert hat. In Anbetracht des vorliegenden Falls empfehle ich betroffenen Kommunalabgeordneten ihre Bescheide zu überprüfen und erforderlichenfalls durch die Arbeitsagentur korrigieren zu lassen.
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